Jugend Neukölln e.V.

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Satzung

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Satzung des „Jugend Neukölln e.V.“


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen „Jugend Neukölln e.V.“ und wird in das
    Vereinsregister Charlottenburg eingetragen.
2. Der Sitz ist Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2 Vereinszweck

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke (gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Abgabeordnung, die Förderung der Jugend und Altenhilfe, Ziffer 7, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
2.    Oberstes Ziel des Vereins ist es, Kindern und Jugendlichen ein selbstständiges, sozial integriertes, politisch informiertes und engagiertes, freies und aktives Leben in Berlin Neukölln zu ermöglichen. Der Vereinszweck wird erreicht durch Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen, Veranstaltungen und Projekten (auch in Kooperationen mit anderen Trägern der freien Kinder und Jungendhilfe, der Jobcenter, der Bezirksämter, der Jugendämter, der Kindertagesstätten, der Schulen und gemeinnützigen Stiftungen und Körperschaften, sowie Vereinigungen der politischen Bildung und Willensbildung, soweit diese ihrerseits gemeinnützig oder mildtätig sind).

3.    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Eigeninitiativen der Jugendlichen und selbst organisierte Aktivitäten, (z.B. Musik, Videoprojekte, sportliche Aktivitäten, Kochen, drogenfrei leben u.a.) Vereinsarbeit, gezielte Beratungsangebote, (z.B. Gewalt in der Schule und Familie vermeiden) die Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen und Programmen der politischen Bildung, gemeinsame Sportveranstaltungen, (z.B. selbst organisierte Fußballturniere)  sowie Projektarbeit in den Bereichen  Integration und Völkerverständigung (z.B. Jugendliche unterschiedlicher Nationalitäten vergleichen in der Projektarbeit ihre Eigenarten). Die Jugendlichen gestalten selbst Projekte, die in der Lage sind, ihnen eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben in Berlin-Neukölln zu ermöglichen. Der Verein bindet bürgerschaftliches und politisches Engagement in die Projektarbeit ein und fördert dies durch Anwerben, Beteiligung und Einbeziehung freiwilliger Helfer in die Projektarbeit sowie durch die selbstorganisatorische Einbindung der Jugendlichen in die Vereinsarbeit. Der Verein unterstützt nationale und internationale Austauschprojekte für Schüler, Praktikanten, Jugendliche und Studenten, sowie Austauschprogramme im Bereich der politischen Bildung um die Vereinsziele zu verwirklichen. Junge Eltern werden durch gezielte Beratungsangebote und Projektarbeit in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt und lernen durch gemeinsame Veranstaltungen von den älteren Generationen.


§ 3 Selbstlosigkeit

1.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden

2.    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person auf schriftlichen Antrag werden, die seine Ziele unterstützt.  Minderjährige Kinder und Jugendliche bedürfen zur Wirksamkeit ihrer Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung der Eltern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss, über den der Vorstand bei schwerwiegenden Verstößen gegen Interessen und Ziele des Vereins durch schriftlichen Bescheid entscheidet.
3.    Erlischt die juristische Person, gleich aus welchen Gründen, erlischt auch deren Mitgliedschaft.
4.    Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
5.    Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen.
6.    Der Verein finanziert sich durch öffentliche und private Vermögenszuwendungen, wie z.B. Spenden, öffentlichen Förderungen, Projektgelder, Bußgelder und Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.


§ 5 Organe des Vereins

1.    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien und Arbeitsweisen und beschließt insbesondere über die Aufgaben des Vorstands. Weiterhin bestimmt sie über die Entlastung des Vorstands sowie über die Neuwahl des Vorstands und über die Auflösung des Vereins. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
3.    Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Zu seinen Aufgaben gehört weiterhin die Führung der laufenden Geschäfte gemäß dem Vereinszweck und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er besteht aus zwei bis acht Mitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
4.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat bis zum 30. November eines jeden Jahres stattzufinden. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder sie unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte schriftlich fordern.
5.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von einem Mitglied des Vorstands und einem gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.
6.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen gefasst, ausgenommen der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
7.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist dieses nicht der Fall, so ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
8.    Zur Mitgliederversammlung sind vom Vorstand die Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter gleichzeitiger Übersendung der vorläufigen Tagesordnung einzuladen.

§ 6 Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Berlin Kreisverband Südost e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung ist am 15.03.2009 auf der Sitzung der Mitgliederversammlung in dieser Fassung beschlossen.